Haftungsrisiken bei Telemedizin und Videosprechstunden

IT-Recht

Veröffentlicht 13.11.2020 11:10, Kim Wehrs

Die Corona-Pandemie sorgte für einen enormen Vorschub der Einführung von Telemedizin in der Ärzteschaft, da diese die Diagnostik und Therapie unter Überbrückung einer räumlichen oder zeitlichen Distanz zwischen Arzt und Patient ermöglicht. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist es erforderlich, die speziellen Voraussetzungen an die Telemedizin zu erfüllen. Im Allgemeinen zählen hierzu: die ärztliche Vertretbarkeit der Nutzung von Telemedizin, die Wahrung der ärztlichen Sorgfalt, die Aufklärung über Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien und die Aufnahme des geänderten § 7 der MBO-Ä in die Landes-MBO. Zusätzlich gibt es je nach Anwendungsform weitere spezielle Anforderungen. So ist es beispielsweise bei der Videosprechstunde erforderlich, dass vom Arzt ein professioneller Videodienstanbieter ausgewählt wird, der die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifiziert ist.

Ob die Anwendung von Telemedizin ärztlich vertretbar ist, setzt stets eine Einzelfallabwägung voraus, bei der insbesondere die gesundheitliche Situation des Patienten miteinzubeziehen ist. Naturgemäß ist der Arzt auch im Bereich der Telemedizin gehalten, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einzuhalten, die in der Medizin durch die zum Behandlungszeitpunkt nach einem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft auf dem jeweiligen Fachgebiet grundsätzlich anerkannte medizinische Praxis konkretisiert wird. Problematisch ist, dass telemedizinische Anwendungen, nur in eng umgrenzten Bereichen (Teleradiologie/ -pathologie) als medizinischer Standard angesehen werden. Der persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient gilt daher weiterhin als Goldstandard. Mangels definiertem Fernbehandlungsstandards ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen, wonach die Behandlung indiziert, entsprechend den fachlichen Regeln erfolgen und durch eine Einwilligung gedeckt sein muss. Hinzu tritt, dass vom Arzt zu prüfen ist, ob die Einhaltung des medizinischen Facharztstandards überhaupt durch Telemedizin gewährleistet werden kann. Der ärztliche Standard umfasst auch die Überprüfung und Kontrolle des Einsatzes digitaler Technik.

Weiterhin sind Behandlungsmaßnahmen nur dann rechtmäßig, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Diese hat grundsätzlich mündlich und vor Beginn der Behandlung zu erfolgen. Erfolgt eine telemedizinische Behandlung, ist der Patient zusätzlich über die Besonderheiten und Abweichungen der Qualität von telemedizinischer Behandlung aufzuklären. Bislang ist höchstrichterlich nur entschieden, dass eine Aufklärung persönlich zu erfolgen hat. Inwiefern die Rechtsprechung die Anforderungen eines Aufklärungsgesprächs im Rahmen einer Fernbehandlung absenkt, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt: Je schwerwiegender das Risiko für den Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung.

Zuletzt muss es in dem Bundesland, in dem der Arzt seinen Sitz hat erlaubt sein Telemedizin zu nutzen. Nachdem nun zuletzt NRW und Baden-Württemberg die Regelung des § 7 MBO-Ä in die Berufsordnung der Länder übernommen haben, ist Brandenburg nunmehr das einzige Bundesland welches daran festhält, dass eine Behandlung ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien nicht erlaubt ist.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die haftungsrelevanten Risiken bei der Nutzung von Telemedizin nicht per se gegenüber dem direkten Arzt-Patienten-Kontakt gesteigert sind. Allerdings sollten die oben aufgeführten Voraussetzungen von den Ärzten im Blick behalten werden, da die Nichtbeachtung zusätzlich zu einer Haftung führen kann. Es bleibt dennoch zu hoffen, dass in Zukunft die Vorteile von Telemedizin weiter in den Mittelpunkt gerückt werden, beispielsweise um zur dringend nötigen Entlastung im niedergelassenen Bereich beitragen zu können.

Autorin: Rechtsanwältin Prof. Dr. Alexandra Jorzig ist Inhaberin
von JORZIG Rechtsanwälte, Berlin und Düsseldorf

Quelle: Krankenhaus-IT Journal, Oktober 2020


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