Page 11 - Beileger_KHZG
P. 11
Krankenhauszukunftsgesetz:
Interoperabilität im Fokus
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesamt für Soziale Sicherung haben die
Förderrichtlinie (1) zum Krankenhauszukunftsgesetz KHZG (2) veröffentlicht. Diese regelt
über dezidierte „Muss“- und „Kann“- Kriterien die Förderung der im Gesetz benannten
förderungsfähigen Vorhaben. Darüber hinaus legt sie für sechs der genannten Bereiche
die Interoperabilität der digitalen Dienste als Grundvoraus setzung für eine Förderung im
Rahmen des Zukunftsprogramms Krankenhäuser fest. Einen besonderen Fokus legt die
Förderrichtlinie auf das Thema Interoperabilität.
Interoperabilität als Interoperabilitätsstandard wie beispiels- Die Definition der Muss-Kriterien lässt
übergeordnetes Thema weise eine FHIR-Profildefinition umzu- erkennen, dass die national und inter-
Interoperabilität wird für Patienten- setzen. Die Förderrichtlinie betont die national anerkannten Schnittstellen im
portale, digitale Dokumentation, kli- Wichtigkeit der Interoperabilität für die Fokus der Gesetzgebung stehen. Jedoch
nische Entscheidungsunterstützung, Digitalisierung des deutschen Gesund- sind nicht alle im Markt verfügbaren
Medikamentenmanagement, digitale heitssystems. Lösungen in der Lage, diese Anforde-
Leistungsanforderung und Telemedizin- rungen zu erfüllen. In der Folge können
Netzwerke als Grundvoraussetzung for- Regelungen für abschlagsre- sie im Rahmen des KHZG nicht genutzt
muliert. Entsprechende Vorhaben sind levante Bereiche werden. Zu erwarten ist eine verschärfte
nur förderfähig, wenn zur „Herstellung Die Förderrichtlinie konkretisiert für Wettbewerbssituation der Anbieter.
einer durchgehenden einrichtungsinter- alle in der Krankenhaus strukturfonds-
nen und einrichtungsexternen Interope- Verordnung genannten Bereiche die Vor-
rabilität digitaler Dienste“ auf „internati- aussetzungen für eine Förderung. Dabei (1) Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur
onal anerkannte technische, syntaktische fallen die Regelungen für die Bereiche, Digitalisierung der Prozesse und Strukturen
und semantische Standards“ zurückge- die ab 2025 abschlagsrelevant sind, im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von
griffen wird. Die für Patientinnen und detailliert aus. So ist zum Beispiel der Patientinnen und Patienten. https://www.bun-
Patienten relevanten Dokumente und Bereich Patientenportal in drei Unter- desamtsozialesicherung.de/fileadmin/redak-
Daten müssen in die elektronische Pati- bereiche geteilt, für die insgesamt 17 tion/Krankenhauszukunftsfonds/20201201_
entenakte übertragbar sein. Muss- und 16 Kann- Kriterien formu- Foerdermittelrichtlinie.pdf
Als Standard sieht die Förderricht- liert sind. Zu den Muss-Kriterien zählen
linie die über die KBV definierten unter anderem die Online-Vereinbarung (2) Gesetz für ein Zukunftsprogramm Kran-
Medizinischen Informationsobjekte beziehungsweise Anfrage von Terminen kenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz
(MIO) beziehungsweise das Interope- durch Patientinnen und Patienten, die – KHZG) https://www.bundesgesundheits-
rabilitätsverzeichnis der gematik (vesta) Speicherung von Patientendaten in der ministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Down-
vor. Sofern kein MIO definiert ist und elektronischen Patientenakte sowie der loads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/
kein Standard beziehungsweise Profil strukturierte Austausch zwischen Leis- bgbl1_S.2208_KHZG_28.10.20.pdf
in vesta enthalten ist, wird empfohlen, tungserbringern und die Suche nach
eine entsprechende Lösung über einen freien Plätzen bei Pflege- und Reha-
existierenden offenen, internationalen Anbietern.
anerkannten Schnittstellen- und/oder
Marktübersicht KHZG 2021
011