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               Rechtlicher Rahmen               Aus manchen Wolken fällt        Tipp 2: Auf Haftungsausschlüsse oder
                                                Regen…
               Ganz  gleich,  ob  die  Cloud  als  Platt-                       -begrenzungen des Providers achten
               form zur Auslagerung von Daten   Durch geeignete Maßnahmen lässt sich   Ein Anspruch auf Schadenersatz kann
               genutzt wird oder als Träger für Fach-   das Sicherheits- und Schutzniveau von   sich aufgrund einer Minder- oder Nicht-
               und Büroanwendungen, die quasi von   Clouds in Abhängigkeit vom Aufwand   leistung des Providers ergeben – eine ent-
               überall erreichbar sind - Cloud Com-  fast beliebig steigern; ein Restrisiko – sei   sprechende vertragliche Festlegung vor-
               puting bedeutet letztlich die Nutzung   es auch noch so klein – bleibt aber immer.   ausgesetzt. Gleiches gilt aber auch, wenn
               (beziehungsweise  Erbringung)  einer   In den Cloud-Service-Vertrag sollten   der Provider unerlaubt Daten an Dritte
               Dienstleistung zu vereinbarten Kondi-  daher unbedingt Klauseln aufgenom-  weitergibt und dabei gegen Datenschutz-
               tionen, die üblicherweise per Vertrag   men werden, die technisches Versagen,   gesetze oder andere  Regelungen ver-
               geregelt werden. Juristisch gesehen stellt   aber  auch  organisatorische  Unglücks-  stößt. Sofern der eigenen Organisation
               Cloud Computing eine andere Form   fälle bis hin zum Ausfall des Cloud-Pro-  aufgrund einer Verletzung der Daten-
               des IT-Outsourcings dar, weshalb der   viders berücksichtigen. Die folgenden   schutzgesetze durch den Cloud-Provider
               Abschluss einer schriftlichen Vereinba-  Ratschläge nehmen beispielhaft Bezug   behördliche Geldstrafen oder sonstige
               rung  über  eine  Auftragsverarbeitung   auf durchaus mögliche Szenarien:  Forderungen drohen, sollte die Haftung
               (AVV) mit Berücksichtigung der Euro-                             des Cloud-Providers zumindest in sol-
               päischen Datenschutzgrundverordnung   Tipp 1: Leistungsumfang und Service-  chen Fällen nicht ausgeschlossen und
               (DSGVO) angezeigt ist. Um dabei die   Level möglichst konkret im Vertrag   nicht zu stark begrenzt sein.
               Sicherheit der Verarbeitung zu gewähr-  festhalten                
               leisten, sind gemäß Artikel 32 DSGVO   Das Leistungsversprechen von Public   Tipp 3: Sonderkündigungsrecht
               geeignete technisch-organisatorische   Cloud-Anbietern liegt mitunter deutlich   einräumen lassen
               Maßnahmen zu treffen und ausdrück-  unter dem Niveau von Private Cloud-  Kleinere Versäumnisse des Cloud-
               lich festzuschreiben. Gesundheitsdaten   Providern – Ansprüche wegen zeitweili-  Anbieters rechtfertigen verständlicher-
               gelten in den Augen des Gesetzgebers als   ger Nichtnutzbarkeit einer Public Cloud   weise kaum die vorzeitige Beendigung
               besonders sensibel und stellen deshalb   lassen sich wohl genauso wenig durch-  eines Service-Vertrags. Anders sieht es
               regelmäßig höhere Anforderungen an   setzen wie Sonderregelungen oder Ein-  aus bei wesentlichen Vertragsverletzun-
               die Wirksamkeit von Maßnahmen.   zelverträge.                    gen infolge Minder- oder Nichtleistung
                    Wo sich die technische Leistungs-  Bessere Chancen gegen Minderleis-  oder bei Rechtsverstößen wie unerlaubte
               erstellung prinzipiell auf einen Vertrags-  tungen vorzugehen, hat man bei Private   Datenweitergabe. Dennoch sind die Vor-
               partner übertragen lässt, klappt das beim   Cloud-Lösungen, die üblicherweise   aussetzungen für eine Kündigung aus
               Thema Haftung nicht: das Geschäftsri-  einzelvertraglich geregelt sind. Wich-  besonderen Gründen stets im Vertrag zu
               siko trägt die Leitung des Krankenhau-  tig ist dabei eine genaue und vor allem   benennen und festzuschreiben.
               ses selbst. Umso wichtiger ist es also,   schriftliche Festlegung von Gewährleis-   
               entsprechende Klauseln in den Cloud-  tungs- und Service-Level-Zusagen: bei-
               Service-Vertrag aufzunehmen, aber auch   spielsweise mit prozentualer Angabe der
               geeignete technische und organisatori-  zulässigen Gesamtausfallrate und kon-
               sche Maßnahmen beim Dienstleister ein-  kreten Angaben, wie lange maximal ein
               zufordern und in erforderlichem Maße   Ausfall bis zur Wiederverfügbarkeit dau-
               selbst zu ergreifen.             ern darf bzw. wie schnell der Dienstean-
                                                bieter bei Problemen reagieren muss.


               Krankenhaus-IT Journal 1 /2023
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