Das E-Rezept für DiGA kommt später

Veröffentlicht 10.01.2025 10:10, Kim Wehrs

Seit einem Jahr (Januar 2024) sind Ärzte verpflichtet, Arzneimittel elektronisch zu verschreiben. Eigentlich sollte das seit Anfang dieses Jahres auch für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) gelten. Doch der Zeitplan verschiebt sich. Das E-Rezept für DiGA sollte im Laufe des Jahres 2025  kommen, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt.

DiGA - auch „Apps auf Rezept“ genannt - sind bestimmte Gruppen von digitalen CE-gekennzeichneten Medizinprodukten, die die Versicherten etwa bei der Behandlung von Erkrankungen oder dem Ausgleich von Beeinträchtigungen unterstützen können. Anwendungsfelder wie Diabetologie, Gynäkologie, Kardiologie, Logopädie, Psychotherapie oder Physiotherapie vermitteln nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Einsatzgebiete. Häufig sind DiGAs als Apps für das Smartphone verfügbar, es gibt auch browserbasierte Webanwendungen oder Software zur Verwendung auf Desktop-Rechnern.
 

DiGA-Verschreibung: So funktioniert es

Es können nur solche digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept verschrieben werden, die im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)  gelistet sind. Dieses Verzeichnis steht auch Versicherten zur Verfügung. Sie können sich dort über geprüfte Anwendungen informieren. Die Prüfung und Zertifizierung einer DiGA erfolgt über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach dem sogenannten "Fast-Track-Verfahren".

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten verordnen eine DiGA, wenn sie zur Einschätzung gelangen, dass diese eine sinnvolle Unterstützung für die Behandlung sein könnte. Zu prüfen sind dabei auch, ob die Patientin oder der Patient zur geeigneten Altersgruppe gehört und ob Kontraindikationen vorliegen, die gegen eine Behandlung mit der Anwendung sprechen.

Unter Umständen sind DiGA auch nicht für jeden Versicherten (und jeden Behandelnden) das Richtige. Um den Mehraufwand für Verordnende gering zu halten, werden DiGA über bestehende und etablierte Prozesse verschrieben. Dafür wird das „Muster 16“ verwendet. Es können die gewohnten Arztinformationssysteme, Praxisverwaltungssysteme und Krankenhausinformationssysteme genutzt werden.

Voraussetzung für die Kostenübernahme

Versicherte haben auch die Möglichkeit, für sich eine DiGA direkt bei der Krankenkasse zu beantragen. Dafür muss der medizinische Grund für den Einsatz der DiGA nachgewiesen und gegebenenfalls Kontraindikationen oder Ausschlusskriterien abgeprüft und ausgeschlossen werden.

Krankenkassen übernehmen die Kosten für DiGA, wenn diese zuvor vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in das „Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen“ (DiGA-Verzeichnis) aufgenommen worden sind.

Für die Listung müssen die Anwendungen ein Prüfverfahren beim BfArM erfolgreich durchlaufen haben. Anschließend werden sie - in Abhängigkeit von vorliegenden oder geplanten Nachweisen positiver Versorgungseffekte - dauerhaft oder zur Erprobung im DiGA-Verzeichnis gelistet.

Das Verzeichnis enthält je DiGA die von den Herstellern angegebenen Indikationen, bei denen die Anwendung Unterstützung bietet. Die DiGA-Hersteller definieren hierzu vorab Indikationsgruppen über die ICD-Codierung und Altersgrenzen je DiGA. Dies unterstützt die Verordnenden darin, für ihre Patientinnen und Patienten eine passende DiGA zu finden.

Für manche DiGA sehen die Hersteller ärztliche Begleitleistungen vor. Wenn eine DiGA dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wird, erfolgt die Abrechnung dieser ärztlichen Begleitleistung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Sollte die Leistung bisher nicht im EBM abgebildet sein, erfolgt eine entsprechende Anpassung. Wird eine DiGA nur zur Erprobung aufgenommen, sieht das SGB V bei Bedarf die Aufnahme einer ärztlichen Leistung in den Bundesmantelvertrag vor.


Autor: Wolf-Dietrich Lorenz
Foto: E-Rezept für DiGA:  Ab 1. Januar 2025 wird der Papierprozess abgelöst und die DiGA-Verordnungen sollen per elektronischer Verordnungen (E-Rezept) erfolgen.

 

 

 

 


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