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Digitale Reife
Digitaler Reifegrad: Nagelprobe
für die Krankenhauszukunft
Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische
as Vorhaben KHZG fördert die Transparenz und Ver-
Informatik, Biometrie und Epidemiologie Dgleichbarkeit des Digitalisierungsfortschritts in Kranken-
(GMDS) nimmt beim KHZG-Vorhaben des häusern und setzt zusammen mit dem Investitionsprogramm
für Krankenhäuser einen starken Anreiz, dringend notwendige
Bundesministeriums für Gesundheit die
Digitalisierungsvorhaben umzusetzen – als Grundlage für eine
Ermittlung des digitalen Reifegrads für strategisch gestaltete Digitalisierung des deutschen Gesund-
deutsche Krankenhäuser unter die Lupe. heitssystems.
An eine erfolgreiche Umsetzung des 1. Messbarkeit von Effekten durch ein
geplanten Vorhabens sind verschiedene holistisches Reifegradverständnis:
Anforderungen geknüpft. Ein Auszug aus Für einen Nachweis von Verbesserungen der Digitalisierung und
der Versorgung muss das zu entwickelnde Reifegradmodell dar-
der Stellungnahme der unabhängigen wissen-
stellen, welche Technologien vorhanden sind, inwiefern diese
schaftlich-medizinischen Fachgesellschaft. genutzt werden, ob sie Nutzen stiften und durch welche Maß-
nahmen der technologische Nutzen weiter erhöht werden kann.
2. Akzeptanz durch Partizipation, Transparenz und
optimale Aufwand-Nutzen-Relation:
Aus Sicht der GMDS ist bei der Entwicklung des Reifegrad-
modells von Beginn an eine möglichst breite Akzeptanz anzu-
streben, wobei insbesondere drei Faktoren entscheidend sind:
(1.) die Ausarbeitung und transparente Kommunikation einer
nachvollziehbaren Systematik auf Basis wissenschaftlicher Güte-
kriterien, (2.) die Partizipation aller Interessensgruppen, die in
unterschiedlichen Handlungsfeldern mit dem Reifegradmodell
interagieren, um die Gültigkeit der Aussagen sicherzustellen,
und (3.) die Gewährleistung einer optimalen Aufwand-Nutzen-
Relation, insbesondere für die teilnehmenden Krankenhäuser,
und die Sicherheit, einen individuellen Nutzen aus den Analy-
sen ableiten zu können.
Krankenhaus-IT Journal 6 /2020
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