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Das Rennen um die IS-H Nachfolge
3. Der Gesetzgeber stellt die Verzahnung von allen Mit dem KHZG-Fördertatbestand 7: Leistungsab-
Akteuren im Gesundheitswesen über die elektro- stimmung und Cloud-Computing-Systeme (§ 19 Abs.
nische Gesundheitsakte (ePA), die Telematik-Inf- 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV) hat der Gesetzgeber aber auf-
rastruktur und Messenger-Dienste (TI-M) in den gezeigt, dass eine Nutzung der Cloud im Gesundheits-
Mittelpunkt der Digitalstrategie system erwünscht ist und sogar gefördert wird. Der
Die elektronische Gesundheitsakte (ePA), die Telema- Gesetzgeber formuliert dies folgendermaßen:
tik-Infrastruktur (TI) und Messenger-Dienste (TI-M)
sollen in Zukunft dafür sorgen, dass alle Informationen Leistungsabstimmung und Cloud-Computing-
zentral gespeichert und abrufbar sind (ePA) sowie Systeme müssen:
ohne Medienbrüche und in Echtzeit zwischen allen ■ zu einer einrichtungsübergreifenden Abstimmung
Akteuren im Gesundheitswesen ausgetauscht werden von Versorgungsleistungen oder
können (Telematik-Infrastruktur und Messenger- ■ zu einer einrichtungsübergreifenden Nutzung von
Dienste). In der kürzlich vom BMG vorgestellten Digi- IT-Ressourcen führen und
talisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und ■ so genutzt werden können, dass die Versorgung
die Pflege formuliert der Gesetzgeber den Anspruch, von Patientinnen und Patienten auch im Falle
Standards für die Interoperabilität und Mobilität von der Störung von Telekommunikationsinfrastruk-
Gesundheitsdaten zu entwickeln und Interoperabilität turen (z. B. großräumiger Beeinträchtigung des
verpflichtend zu machen. Die ePA-Nutzung durch Internets oder anderer Datennetze) oder zentraler
Patienten soll durch das neue Opt-out-Verfahren von Infrastrukturen dieser Dienste in den nutzenden
derzeit 1 Prozent auf 80 Prozent bis 2025 ansteigen. 5 Einrichtungen dennoch im notwendigen Umfang
Für KIS-Hersteller bedeutet dies, dass in Zukunft auch sichergestellt werden kann.
im stationären Bereich die ePA als zentraler Datenspei- ■ Leistungsabstimmung und Cloud-Computing-
cher eine immer größere Rolle spielen wird. Daraus Systeme können:
resultierend wird es für KIS zwingend erforderlich ■ infrastrukturelle Maßnahmen, wie gemeinsam
sein, mit der ePA in beide Richtungen Daten austau- genutzte IT-Ausstattung (Hardware) einschließen,
schen zu können. Auch wird die Einbindung sicherer ■ die Entwicklung, die Implementierung und den
Kommunikation zwischen den Akteuren entlang des initialen Betrieb gemeinsam genutzter Software
Behandlungspfades in das KIS (auch und gerade im (-Komponenten) beinhalten,
Kontext einer Unterstützung der Patienten-Journey) ■ insbesondere Maßnahmen zur Stärkung der
notwendig sein. Interoperabilität wird auch für KIS in IT-Sicherheit umfassen. 6
Zukunft gesetzlich verpflichtend sein.
Im Kontext der aktuell diskutierten Krankenhausre-
4. Cloud-basierte Anwendungen unter Berück- form darf davon ausgegangen werden, dass der Aspekt
sichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung „Abstimmung von Versorgungsleistungen“ in Zukunft
(DSGVO) deutlich an Bedeutung gewinnen wird. Die Kranken-
Im Vergleich zu anderen Bereichen sind Cloud-basierte hausreform sieht im Kern vor, dass nicht mehr alle
Anwendungen im Gesundheitssystem derzeit wenig zu Krankenhäuser alle Leistungen anbieten dürfen (Stich-
beobachten. Hierfür wird als Argument häufig der worte: Behandlungs-Qualität, Wirtschaftlichkeit).
besondere Schutz von Gesundheits-Daten angeführt, Daraus resultiert eine stärkere Konzentration von Leis-
wie er unter anderem in der DSGVO gesetzlich gere- tungen auf ausgewählte Standorte, was die Notwen-
gelt ist. digkeit zur Abstimmung der Leistungserbringer unter-
einander entlang der Patient Journey erhöhen wird.
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