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Das Rennen um die IS-H Nachfolge








           3. Der Gesetzgeber stellt die Verzahnung von allen   Mit dem KHZG-Fördertatbestand 7: Leistungsab-
           Akteuren im Gesundheitswesen über die elektro-   stimmung und Cloud-Computing-Systeme (§ 19 Abs.
           nische Gesundheitsakte (ePA), die Telematik-Inf- 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV) hat der Gesetzgeber aber auf-
           rastruktur und Messenger-Dienste (TI-M) in den   gezeigt, dass eine Nutzung der Cloud im Gesundheits-
           Mittelpunkt der Digitalstrategie                 system erwünscht ist und sogar gefördert wird. Der
           Die elektronische Gesundheitsakte (ePA), die Telema-  Gesetzgeber formuliert dies folgendermaßen:
           tik-Infrastruktur (TI) und Messenger-Dienste (TI-M)
           sollen in Zukunft dafür sorgen, dass alle Informationen   Leistungsabstimmung und Cloud-Computing-
           zentral gespeichert und abrufbar sind (ePA) sowie   Systeme müssen: 
           ohne Medienbrüche und in Echtzeit zwischen allen     ■ zu einer einrichtungsübergreifenden Abstimmung
           Akteuren im Gesundheitswesen ausgetauscht werden    von Versorgungsleistungen oder
           können  (Telematik-Infrastruktur  und  Messenger-    ■ zu einer einrichtungsübergreifenden Nutzung von
           Dienste). In der kürzlich vom BMG vorgestellten Digi-  IT-Ressourcen führen und
           talisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und     ■ so genutzt werden können, dass die Versorgung
           die Pflege formuliert der Gesetzgeber den Anspruch,   von Patientinnen und Patienten auch im Falle
           Standards für die Interoperabilität und Mobilität von   der Störung von Telekommunikationsinfrastruk-
           Gesundheitsdaten zu entwickeln und Interoperabilität   turen (z. B. großräumiger Beeinträchtigung des
           verpflichtend zu machen. Die ePA-Nutzung durch      Internets oder anderer Datennetze) oder zentraler
           Patienten soll durch das neue Opt-out-Verfahren von   Infrastrukturen dieser Dienste in den nutzenden
           derzeit 1 Prozent auf 80 Prozent bis 2025 ansteigen. 5  Einrichtungen dennoch im notwendigen Umfang
           Für KIS-Hersteller bedeutet dies, dass in Zukunft auch   sichergestellt werden kann.
           im stationären Bereich die ePA als zentraler Datenspei-    ■ Leistungsabstimmung und Cloud-Computing-
           cher eine immer größere Rolle spielen wird. Daraus   Systeme können:
           resultierend wird es für KIS zwingend erforderlich     ■ infrastrukturelle Maßnahmen, wie gemeinsam
           sein, mit der ePA in beide Richtungen Daten austau-  genutzte IT-Ausstattung (Hardware) einschließen,
           schen zu können. Auch wird die Einbindung sicherer     ■ die Entwicklung, die Implementierung und den
           Kommunikation zwischen den Akteuren entlang des     initialen Betrieb gemeinsam genutzter Software
           Behandlungspfades in das KIS (auch und gerade im    (-Komponenten) beinhalten, 
           Kontext einer Unterstützung der Patienten-Journey)     ■ insbesondere Maßnahmen zur Stärkung der
           notwendig sein. Interoperabilität wird auch für KIS in   IT-Sicherheit umfassen. 6
           Zukunft gesetzlich verpflichtend sein.
                                                            Im Kontext der aktuell diskutierten Krankenhausre-
           4.   Cloud-basierte Anwendungen unter Berück-    form darf davon ausgegangen werden, dass der Aspekt
           sichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung  „Abstimmung von Versorgungsleistungen“ in Zukunft
           (DSGVO)                                          deutlich an Bedeutung gewinnen wird. Die Kranken-
           Im Vergleich zu anderen Bereichen sind Cloud-basierte   hausreform sieht im Kern vor, dass nicht mehr alle
           Anwendungen im Gesundheitssystem derzeit wenig zu   Krankenhäuser alle Leistungen anbieten dürfen (Stich-
           beobachten. Hierfür wird als Argument häufig der  worte: Behandlungs-Qualität, Wirtschaftlichkeit).
           besondere Schutz von Gesundheits-Daten angeführt,  Daraus resultiert eine stärkere Konzentration von Leis-
           wie er unter anderem in der DSGVO gesetzlich gere-  tungen auf ausgewählte Standorte, was die Notwen-
           gelt ist.                                        digkeit zur Abstimmung der Leistungserbringer unter-
                                                            einander entlang der Patient Journey erhöhen wird.



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