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IT-Sicherheit im Krankenhaus
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz:
Keine Fernüberwachung ohne Datenschutz
Seit dem 1. April 2022 gibt es ein neues telemedizinisches Versorgungsangebot für Patienten
mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz. Die primär behandelnden Ärzte (PBA) arbeiten hierbei
gemeinsam mit Kardiologen in Form eines Telemedizinischen Versorgungszentrums (TMZ)
zusammen. Die Vielzahl an Beteiligten (Patient, PBA, TMZ, Implantat- und Gerätehersteller) in
Kombination mit der Übermittlung sensibler Gesundheitsdaten ist Anlass genug, einen Blick
auf die Datenschutzanforderungen zu werfen. Von Dr. Carolin Monsees, Fachanwältin für IT-
Recht und Salary Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing
as Ziel des telemedizinischen Versorgungsangebotes für Qualitätssicherungsvereinbarung
DPatienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz ist die Die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung
verbesserte Versorgung der Patienten mittels einer lückenlo- der Leistungen im Rahmen des Telemonitoring sind in der
sen Fernüberwachung. Die Patienten erhalten hierfür zumeist entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen
einen portablen Elektrokardiografen zur Messung der Sauer- der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spit-
stoffsättigung, eine Waage zur Gewichtserfassung, ein Blut- zenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
druckmessgerät sowie ein Tablet zur Eingabe der selbständig festgelegt. Konkrete Vorgaben zum Datenschutz sind hier indes
erhobenen Daten. Neben diesen Daten gehen auch die durch nicht zu finden. Es erfolgt in Bezug auf die Datenübertragung,
das Implantat des Patienten erfassten Werte an das TMZ. Bei die eingesetzten Implantate und Messgeräte allein der Hinweis,
Auffälligkeiten der übermittelten Messwerte kontaktiert das dass geltende Datenschutzanforderungen einzuhalten seien.
TMZ den/die PBA, sodass Auffälligkeiten frühzeitig behandelt Weitere Details, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und
werden können. Informationssicherheit, sollten ursprünglich bis Sommer 2022
in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden (Ver-
einbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem
Monitoring, vgl. § 367a SGB V). Eine Veröffentlichung ist hier
indes noch nicht erfolgt. Auf Nachfrage beim GKV-Spitzenver-
band laufen die Verhandlungen derzeit noch.
Krankenhaus-IT Journal 6 /2022
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