Page 103 - index
P. 103

■ Einbindung Implantat- und Gerätehersteller: Die
                                                                   datenschutzrechtliche Einbindung der externen
                                                                   Implantat- und Gerätehersteller kann sich als komplex
                                                                   darstellen.  Hier  sind  im jeweils konkreten  Einzelfall
                                                                   fünf „W“-Fragen zu beantworten: Welcher Anbieter
                                                                   (Wer?) verarbeitete welche Daten (Was?), zu welchem
                                                                   Zweck (Warum?), in welcher Rolle (Wie?) und in
                                                                   welchem Land (Wo?). In der Praxis hat sich bisher die
                                                                   Einbindung der Anbieter als Auftragsverarbeiter
                                                                   herauskristallisiert. Eine allgemeingültige Aussage
                                                                   lässt sich hierzu jedoch  nicht treffen,  da die konkrete
                                                                   Ausgestaltung der Datenübermittlung zwischen TMZ
                                                                   und Anbieter maßgeblich ist. Bei der Einbindung
                                                                   unterschiedlicher Hersteller in die Fernüberwachung
                                                                   sollte das datenschutzrechtliche Konzept unbedingt
                                                                   vorab festgelegt werden. Nur so lassen sich Widersprüche
                                                                   vermeiden und die entsprechenden Verträge (z.B. Vertrag
                                                                   zur Auftragsverarbeitung) rechtskonform abschließen. Eine
                                                                   weitere Herausforderung stellt der Umstand dar, dass die
                                                                   Anbieter die Daten teilweise nicht in Europa, sondern in
                                                                   sogenannten Drittstaaten, wie den USA, speichern. Hier ist
                                                                   zu prüfen, ob und wie dies rechtlich abgesichert werden kann.


                                                                   ■ Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA): Die Frage der
      Dr. Carolin Monsees, Fachanwältin für IT-Recht und Salary Partnerin bei   Notwendigkeit einer DSFA lässt sich mit einem Blick auf
      der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing                        die „Black-List“ der Konferenz der unabhängigen Daten-
                                                                   schutzbehörden des Bundes und der Länder bejahen: Der
                                                                   Einsatz von Telemedizin-Lösungen mittels Sensoren oder
               Allgemeine Vorgaben nach DSGVO und BDSG             mobiler Anwendungen ist dort nämlich unter Nr. 16 aus-
               Für die Durchführung des Telemonitoring bleibt es daher bei   drücklich als Anwendungsfall aufgeführt.
               den datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutz-   
               grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzge-  Ausblick
               setz (BDSG). Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte   Die Ausgestaltung des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz hat
               zu berücksichtigen:                              sich nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO
                   ■ Rechtsgrundlage und Patienteninformation: Die Fernüber-  und des BDSG zu richten. Ob die noch ausstehende Verein-
                  wachung der Patienten mittels deren selbst eingegebener   barung über technische Verfahren bei telemedizinischem
                  Messwerte und der von den Implantaten gesendeten Daten   Monitoring Hilfestellungen zur Umsetzung geben wird, bleibt
                  lässt sich, je nach Ausgestaltung, auf die ausdrückliche Ein-  abzuwarten. Aufgrund der Sensibilität und des Umfangs der
                  willigung des Patienten und/oder auf die Versorgung und   verarbeiteten Gesundheitsdaten ist zu erwarten, dass Daten-
                  Behandlung im Gesundheitsbereich durch Ärzte stützen   schutzbehörden sich dem Thema Telemonitoring bei Herzin-
                  (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a) und lit. h), Abs. 3 DSGVO). Die   suffizienz zukünftig annehmen werden. Ein stimmiges Daten-
                  Patienteninformationen müssen über die entsprechende   schutzkonzept, insbesondere unter Einbeziehung der jeweiligen
                  Rechtsgrundlage aufklären.                    Implantat-Hersteller, ist daher unerlässlich.


               Krankenhaus-IT Journal 6 /2022
                                                                                                               103
   98   99   100   101   102   103   104   105   106   107   108