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IT-Sicherheit im Krankenhaus
Kathrin Schürmann ist Partnerin der Technologiekanzlei SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanwälte und spezialisiert
auf das IT- und Datenschutzrecht. Ein Fokus ihrer beratenden Tätigkeit liegt in den Bereichen Digital Business, Technologie und Me-
dien. Als Datenschutzexpertin betreut sie zudem relevante Pandemie-Digitalprojekte, u.a. die Gesundheits-Apps des RKI
(Corona-Warn-App, Cov-Pass, Corona-Datenspende-App) und viele weitere Digitalprojekte im Gesundheitsbereich.
I. Einführung 2. Auswahl der richtigen Dienstleistenden und
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) möchte der Drittstaatenproblematik
Gesetzgeber der Digitalisierung und SaaS- Lösungen im Weil regelmäßig Gesundheitsdaten von Patient:innen und
Gesundheitswesen Schub geben. Im Krankenhauszukunfts- damit nach Art. 9 DSGVO besonders geschützte Daten ver-
fonds (KHZF) stehen insgesamt über 4 Milliarden Euro für die arbeitet werden, muss der Auftragsverarbeiter sorgfältig aus-
Förderung zur Verfügung. gewählt werden. Hier können Datenschutzsiegel wie das EU-
Diverse Software-as-a-Service-Lösungen (SaaS) [1] könnten Privacy-Seal ein erster Anlaufpunkt sein. Insbesondere sollte
dazu beitragen, die komplexen Abläufe im Krankenhaus zu opti- auf geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
mieren. Sofern mit diesen Saas-Tools Daten von Patient:innen (TOM) Wert gelegt werden. Außerdem müssen Auftragsver-
verarbeitet werden, muss regelmäßig ein Auftragsverarbeitungs- arbeiter gewährleisten können, dass kein unzulässiger Dritt-
vertrag (AVV) [2] nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden. staatentransfer stattfindet. Aus diesem Grund ist der Einsatz
von US-Dienstleistern problematisch und wohl regelmäßig
II. Besondere datenschutzrechtliche unzulässig.
Herausforderungen bei der
Auftragsverarbeitung 3. Auftragsverarbeitungsvertrag
1. Auftragsverarbeitung In der Praxis werden die Auftragsverarbeitungsverträge für
Kennzeichnend für eine Auftragsverarbeitung ist, dass Auf- Saas-Tools oft als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
tragsverarbeiter die Daten nur auf Weisung des Verantwortli- ausgestaltet. Auch wenn dagegen grundsätzlich nichts einzu-
chen verarbeiten dürfen und Letzterer allein über die Zwecke wenden ist, sollten die AGB vor Einsatz des SaaS-Tools immer
und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden. In unserem Bei- kritisch geprüft werden. Art. 28 DSGVO gibt den Mindestin-
spiel wird der Softwareanbieter als eine Art verlängerter Arm halt eines Auftragsverarbeitungsvertrags vor. Zu regeln ist u.a.
des Krankenhauses ohne eigene Entscheidungshoheit tätig. Das der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, die Art der verar-
Krankenhaus bleibt für die Datenverarbeitung datenschutz- beiteten Daten, die Kategorien der betroffenen Personen sowie
rechtlich verantwortlich. der Umfang der Weisungsbefugnisse der Auftraggeber.
Krankenhaus-IT Journal 6 /2022
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