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Einer Veränderung des MP im Sinne einer Eigenherstellung
                                                                sind damit enge Grenzen gesetzt.
                                                                   Auch für die Kombination des MP mit anderen MP bzw.
                                                                Nicht-MP sind die Herstellervorgaben bindend. Eigene Krea-
                                                                tivität kann hier schnell zur "Eigenherstellung eines Medizin-
                                                                produktes" und damit zu einer erheblichen Übernahme von
                                                                Verantwortung führen.
                                                                   Nichtbeachten der vorgegebenen Randbedingungen kön-
                                                                nen im Medizinprodukterecht führt also schnell zum Verlassen
                                                                des zulässigen Zumindest bei Vorkommnissen oder Behörden-
                                                                prüfungen führt das dann zu Sanktionen.  
                                                                 
                                                                Betrieb von vernetzten Medizinprodukten
                                                                Beim Betrieb von MP ist die Betreiberverordnung (MPBe-
                                                                treibV) zu beachten. In dieser Verordnung ist der Betrieb genau
                                                                geregelt.
                                                                   Es wird vom Bestandsverzeichnis (asset management)
   Bild 1: Medizinprodukterecht mit Hersteller- und Betreiberanforderungen
                                                                über die Instandhaltungs- und update-Maßnahmen (change
                                                                management) bis zu Vorgaben von Qualifikationen, Schulun-
                                                                gen und Einweisungen (§4 MPBetreibV), sowie der Umgang
               Informationssicherheit                           mit unerwünschten Ereignissen und Vorkommnissen (MPSV)

               In dieser Umgebung dürfen die Grundzüge sowohl der IT-  vieles genau geregelt und von den regionalen Behörden kon-
               Sicherheit als auch der Patientensicherheit nicht vernachlässigt   trolliert. Ergänzend sind interne Arbeitsanweisungen in den
               werden. Ein qualifiziertes Risikomanagement ist obligat.   QM-Systemen der Krankenhäuser etabliert. Verantwortlich ist
                  Das IT-Sicherheitsgesetz, die KRITIS-Verordnung und   immer der Unternehmer! 
               nicht zuletzt das Patientendatenschutzgesetz mit dem Hinweis    
               in §75c des SGB V stellen heute hohe und verbindliche Anfor-  Integration in den Krankenhausbetrieb
               derungen an alle Kliniken.                       Wie kann nun ein neues vernetztes Medizinprodukt als Gerät
                  Wirtschaftliche Engpässe und das Fehlen von Fachkräften   oder System erfolgreich in den Krankenhausbetrieb integriert
               und Experten machen die Umsetzung schwierig. Beispiele für   werden?
               Zwischenfälle haben die Notwendigkeit für Informationssi-  Es müssen mit der Risikobetrachtung und -bewertung alles
               cherheit und die daraus resultierenden Maßnahmen deutlich   Aspekte berücksichtigt werden, um IT-Sicherheit und Patien-
               gemacht.                                         tensicherheit zu gewährleisten.
                                                                   Als Richtschnur für das Risikomanagement in Verbindung
               Medizinprodukterecht                             mit Medizinprodukten ist die Norm IEC 80001 ein praktikab-
                  Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage im europäischen und   les Werkzeug.
               nationalen Medizinprodukterecht macht die Details der Kom-   
               plexität deutlich.                               Risikomanagement (RM)
                  Es gibt zwischen den klassischen IT-Produkten und ver-  Fragen, die im Rahmen des RM besonders beleuchtet werden
               netzten Medizinprodukten erhebliche Unterschiede bei Her-  sollten sind:
               stellung, Vertrieb, Installation, Schulung und Betrieb. Dies hat     ■ Aufgaben und Verantwortung der Ärzte beim Betrieb des
               sowohl für den Hersteller bzw. Lieferanten als auch den Betrei-  MP
               ber und Anwender einen prozessualen Aufwand zur Folge. Es     ■ Aufgaben und Verantwortung der Pflegekräfte
               dient jedoch zur Sicherheit des Gesamtsystems.      ■ Aufgaben und Verantwortung der internen Medizintech-
                  Die Zertifizierung und Zulassung aller Medizinprodukte   nik-Abteilung
               im EU-Markt ist vorgeschrieben und wird von „benannten Stel-    ■ Aufgaben und Verantwortung der internen IT-Abteilung
               len“ durchgeführt.                                  ■ Verfügbarkeitsprognose und Ausfallkonzept
                   Eine nachträgliche Veränderung von zugelassenen Medi-    ■ Meldewege für Störungen und Vorkommnisse
               zinprodukten hätte einen neuen Prozess zur Folge, was rea-    ■ Betriebskonzept mit patch-Management
               listisch nur durch den Hersteller im Zusammenspiel mit der     ■ Schulung, Einweisung und awarenes
               Zulassungsstelle möglich ist und sich somit nur für Produkte    
               lohnt, die noch im aktuellen Portfolio des Herstellers sind.




               Krankenhaus-IT Journal 6 /2022
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