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IT-Sicherheit im Krankenhaus  Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.  Allerdings müssen auch die im Metaverse ausgetauschten




              Eine dem Arzt vorbehaltene heilkundliche Tätigkeit liegt
           im realen Leben erst vor, wenn sie ärztliche bzw. medizinische
                                                            Gesundheitsdaten geschützt sein. Für das deutsche Gesund-
           Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung – bei generalisie-
                                                            heitssystem gelten dabei besondere strenge Anforderungen an
           render und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden
                                                            den Sozialdatenschutz, etwa im Bereich der Telemedizin, die
                                                            für MXR-Komponenten zwar nicht direkt übertragbar sind.
                                                            Mit fortschreitender Marktrelevanz von MXR-Anwendungen
              Deshalb stellt nicht jede „Behandlung“ eines Avatars die
           Ausübung ärztlicher Tätigkeit dar. Spätestens wenn im Meta-
                                                            formuliert werden, wie dies in den letzten Jahren für die Zerti-
           verse aber Diagnosen und Therapieempfehlungen ausgespro-
                                                            fizierung von Telemedizin-Plattformen im deutschen Gesund-
           chen werden, die darauf ausgerichtet sind, dass der hinter dem   werden aber auch hierfür spezifische Sicherheitsanforderungen
           Avatar stehende Nutzer sie in der Realität bei der Behandlung   heitssystem zu beobachten war.
           von Erkrankungen umsetzt, wird von einer Ausübung von Heil-   
           kunde auszugehen sein, sodass hierfür auch im Metaverse ein
           Arztvorbehalt eingreift.
              Nach der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts gilt
           jedoch auch für Behandlungen im Metaverse, dass diese mög-
           lich sind, wenn ärztliche Sorgfaltsstandards gewahrt und die
           Patienten über die Besonderheiten der ausschließlichen MXR-
           Beratung aufgeklärt werden.
            
           IV. Integration von MXR-Komponenten in das System der
           deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
           MXR-Komponenten lassen sich insbesondere im Rahmen von
           besonderen Versorgungsverträgen nach § 140a SGB V in die
           ambulante vertragsärztliche Versorgung integrieren. Voraus-
           setzung ist, dass sowohl die teilnehmenden Versicherten als
           auch die teilnehmenden Ärzte technisch in der Lage sind, im
           Metaverse zu interagieren. Dabei ist auch zu beachten, dass
           besondere Versorgungsverträge mit digitalen Medizinproduk-
           ten auch ohne Ärzte umsetzbar sind.
            
               ■ Denkbar wäre deshalb schon heute eine MXR-Anwendung
              unter Einsatz von KI-Anwendungen, die einem Avatar eines
              Versicherten ermöglicht, mit einem KI-basierten Arzt im
              Metaverse zu kommunizieren, etwas Krankheitssymptome
              zu schildern und hierauf basierend Therapievorschläge zu
              erhalten (§140a Abs. 4a SGB V). Nur grundlegende dia-
              gnostische Feststellungen sind noch zwingend dem Arzt
              vorbehalten.
               ■ Auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs), also
              digitale Medizinprodukte, die vom BfArM für die Versor-
              gung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen
              wurden, und zumeist als App auf dem Smartphone aufgeru-
              fen werden, können mit MXR-Komponenten kombiniert
              werden (zum DiGA-Verzeichnis des BfArM: siehe hier).  Dr. Enno Burk und Dr. Xiao Chen aus dem Berliner Büro der
               ■ Zudem können sich gesetzliche Krankenkassen gemäß §   Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz beraten schwerpunktmäßig zu Fragen der
                                                            Digitalisierung des Gesundheitswesens, insbesondere zu Telemedizin-
              68a SGB V an der Förderung digitaler Innovationen – ins-  Plattformen, Medical Apps, Praxis-/Kliniksoftware-Lösungen mit
              besondere auch von MXR-Anwendungen – durch eine   diagnostischen Komponenten sowie sektorenübergreifenden integrierten
              fachlich-inhaltliche Kooperation und durch den Erwerb   Versorgungsverträge unter Einbindung digitaler Medizinprodukte.
              von Anteilen an Investmentvermögen beteiligen.  Kontakt: Dr. Enno Burk LL.M. (enno.burk@gleisslutz.com) / Dr. Xiao Chen
                                                            (xiao.chen@gleisslutz.com, Gleiss Lutz PartmbB, www.gleisslutz.com






                                                                                   Krankenhaus-IT Journal 6 /2022
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