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IT-Sicherheit im Krankenhaus Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Allerdings müssen auch die im Metaverse ausgetauschten
Eine dem Arzt vorbehaltene heilkundliche Tätigkeit liegt
im realen Leben erst vor, wenn sie ärztliche bzw. medizinische
Gesundheitsdaten geschützt sein. Für das deutsche Gesund-
Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung – bei generalisie-
heitssystem gelten dabei besondere strenge Anforderungen an
render und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden
den Sozialdatenschutz, etwa im Bereich der Telemedizin, die
für MXR-Komponenten zwar nicht direkt übertragbar sind.
Mit fortschreitender Marktrelevanz von MXR-Anwendungen
Deshalb stellt nicht jede „Behandlung“ eines Avatars die
Ausübung ärztlicher Tätigkeit dar. Spätestens wenn im Meta-
formuliert werden, wie dies in den letzten Jahren für die Zerti-
verse aber Diagnosen und Therapieempfehlungen ausgespro-
fizierung von Telemedizin-Plattformen im deutschen Gesund-
chen werden, die darauf ausgerichtet sind, dass der hinter dem werden aber auch hierfür spezifische Sicherheitsanforderungen
Avatar stehende Nutzer sie in der Realität bei der Behandlung heitssystem zu beobachten war.
von Erkrankungen umsetzt, wird von einer Ausübung von Heil-
kunde auszugehen sein, sodass hierfür auch im Metaverse ein
Arztvorbehalt eingreift.
Nach der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts gilt
jedoch auch für Behandlungen im Metaverse, dass diese mög-
lich sind, wenn ärztliche Sorgfaltsstandards gewahrt und die
Patienten über die Besonderheiten der ausschließlichen MXR-
Beratung aufgeklärt werden.
IV. Integration von MXR-Komponenten in das System der
deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
MXR-Komponenten lassen sich insbesondere im Rahmen von
besonderen Versorgungsverträgen nach § 140a SGB V in die
ambulante vertragsärztliche Versorgung integrieren. Voraus-
setzung ist, dass sowohl die teilnehmenden Versicherten als
auch die teilnehmenden Ärzte technisch in der Lage sind, im
Metaverse zu interagieren. Dabei ist auch zu beachten, dass
besondere Versorgungsverträge mit digitalen Medizinproduk-
ten auch ohne Ärzte umsetzbar sind.
■ Denkbar wäre deshalb schon heute eine MXR-Anwendung
unter Einsatz von KI-Anwendungen, die einem Avatar eines
Versicherten ermöglicht, mit einem KI-basierten Arzt im
Metaverse zu kommunizieren, etwas Krankheitssymptome
zu schildern und hierauf basierend Therapievorschläge zu
erhalten (§140a Abs. 4a SGB V). Nur grundlegende dia-
gnostische Feststellungen sind noch zwingend dem Arzt
vorbehalten.
■ Auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs), also
digitale Medizinprodukte, die vom BfArM für die Versor-
gung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen
wurden, und zumeist als App auf dem Smartphone aufgeru-
fen werden, können mit MXR-Komponenten kombiniert
werden (zum DiGA-Verzeichnis des BfArM: siehe hier). Dr. Enno Burk und Dr. Xiao Chen aus dem Berliner Büro der
■ Zudem können sich gesetzliche Krankenkassen gemäß § Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz beraten schwerpunktmäßig zu Fragen der
Digitalisierung des Gesundheitswesens, insbesondere zu Telemedizin-
68a SGB V an der Förderung digitaler Innovationen – ins- Plattformen, Medical Apps, Praxis-/Kliniksoftware-Lösungen mit
besondere auch von MXR-Anwendungen – durch eine diagnostischen Komponenten sowie sektorenübergreifenden integrierten
fachlich-inhaltliche Kooperation und durch den Erwerb Versorgungsverträge unter Einbindung digitaler Medizinprodukte.
von Anteilen an Investmentvermögen beteiligen. Kontakt: Dr. Enno Burk LL.M. (enno.burk@gleisslutz.com) / Dr. Xiao Chen
(xiao.chen@gleisslutz.com, Gleiss Lutz PartmbB, www.gleisslutz.com
Krankenhaus-IT Journal 6 /2022
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