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Status quo – Förderung und Forderung
Mit dem Ziel, die gravierenden Digitalisierungslücken in der
hiesigen Krankenhauslandschaft zu schließen und die digitale
Transformation zu beschleunigen, wurde am 3. Juli 2020 das
‚Zukunftsprogramm Krankenhaus‘ beschlossen. Über den
Krankenhauszukunftsfonds wurden 4,3 Mrd. Euro bereitgestellt,
KHZG: Ein Spannungsfeld wovon 3 Mrd. vom Bund und 1,3 Mrd. von den Ländern
stammen. Diese Fördermittel können über 11 definierte
Fördertatbestände zur Modernisierung von Notfallkapazitäten,
Verbesserung der digitalen Infrastruktur in der internen und
zwischen digitalen Nutzeneffekten Kommunikation, Telemedizin, Robotik, Hightech-
sektorenübergreifenden Versorgung, Ablauforganisation,
Medizin, Dokumentation sowie IT- und Cybersicherheit der
Krankenhäuser verwendet werden. Dabei hat der Gesetzgeber
mit einer Umsetzungspflicht sowie der korrespondierenden
und Kostensteigerung Fördertatbestände 2 bis 6 vorgegeben. Demnach sind alle
Pönalenregelung bereits eine initiale Priorisierung der
Häuser verpflichtet, sämtliche MUSS-Kriterien der FTB 2 bis
6 ungeachtet der bewilligten Fördermittel zu erfüllen, um keine
Digitalisierungsabschläge (bis zu 2 % des Rechnungsbetrages
für jeden voll- und teilstationären Fall) zu riskieren – und
natürlich, um die Förderfähigkeit zu wahren.
Zur Vermeidung einer Gefährdung der Förderfähigkeit
müssen die Krankenhäuser ergänzend zu den MUSS-Kriterien
zwingend die Einhaltung von § 19 Abs. 2 und 3 KHSFV
sicherstellen. Dies schließt auch eine Fördermittel konforme
Beschaffung unter Berücksichtigung des Vergaberechts und
landesspezifischer Regelungen ein. Weichen die Maßnahmen
von den originären Anträgen ab, ist die Notwendigkeit von
Änderungsanzeigen zu prüfen. Diese sind ggf. dem Land
zur Weiterleitung an das Bundesamt für Soziale Sicherung
vorzulegen, das dann über die Förderfähigkeit der jeweiligen
Änderung entscheidet.
Krankenhaus-IT Journal 6 /2023
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